Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Geschäftszahl

91/02/0006

Rechtssatz

Es kommt kein Ergebnis der Untersuchung der Atemluft nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO zustande, wenn der Besch an der betreffenden Untersuchung nicht entsprechend mitwirkt und daher, auch wenn er sich dazu verbal bereit erklärt hat, die Vornahme dieser Untersuchung verweigert

(Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151, E 14.11.1990, 89/03/0289).