Zur Begehung des Ungehorsamsdeliktes nach § 17 Abs 5 KJBG 1987 reicht Fahrlässigkeit aus, sodaß der Umstand, daß es zu einer solchen Übertretung ohne Wissen des Betriebsinhabers gekommen ist, keinen besonderen Milderungsgrund darstelltZur Begehung des Ungehorsamsdeliktes nach Paragraph 17, Absatz 5, KJBG 1987 reicht Fahrlässigkeit aus, sodaß der Umstand, daß es zu einer solchen Übertretung ohne Wissen des Betriebsinhabers gekommen ist, keinen besonderen Milderungsgrund darstellt
(Hinweis E 13.11.1986, 86/08/0017).