Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Geschäftszahl

90/19/0513

Rechtssatz

Zur Begehung des Ungehorsamsdeliktes nach Paragraph 17, Absatz 5, KJBG 1987 reicht Fahrlässigkeit aus, sodaß der Umstand, daß es zu einer solchen Übertretung ohne Wissen des Betriebsinhabers gekommen ist, keinen besonderen Milderungsgrund darstellt

(Hinweis E 13.11.1986, 86/08/0017).