Bei der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 in Verbindung Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung
mit § 2 Abs 1 FrPolG (idF vor der Novelle 1990/196) handelt mit Paragraph 2, Absatz eins, FrPolG in der Fassung vor der Novelle 1990/196) handelt
es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des
§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, sodaß es dem Betraften oblegen Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodaß es dem Betraften oblegen
wäre, glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der
Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.