Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0319

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung

mit Paragraph 2, Absatz eins, FrPolG in der Fassung vor der Novelle 1990/196) handelt

es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodaß es dem Betraften oblegen

wäre, glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der

Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X02