Verwaltungsgerichtshof
08.10.1990
90/19/0319
Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung
mit Paragraph 2, Absatz eins, FrPolG in der Fassung vor der Novelle 1990/196) handelt
es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodaß es dem Betraften oblegen
wäre, glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der
Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X02