Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0205

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §16 Abs4;

Rechtssatz

Beim Tatbild der Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV handelt es sich nicht um die Pflicht zur Sicherung von Baugruben, Gräben und Künetten während ihres Aushubes, sondern um die Pflicht zur Sicherung fertiggestellter Künetten oder Künettenteile von einer Tiefe über 1,25 m, die nicht in Felsen oder ebenso festem Boden ausgeführt worden sind, unmittelbar im zeitlichen Anschluß an ihre Fertigstellung in Gestalt der unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer anzubringenden Pölzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190205_19900702X01

Rechtssatz für 92/18/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0135

Entscheidungsdatum

12.06.1992

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0205 1

Stammrechtssatz

Beim Tatbild der Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV handelt es sich nicht um die Pflicht zur Sicherung von Baugruben, Gräben und Künetten während ihres Aushubes, sondern um die Pflicht zur Sicherung fertiggestellter Künetten oder Künettenteile von einer Tiefe über 1,25 m, die nicht in Felsen oder ebenso festem Boden ausgeführt worden sind, unmittelbar im zeitlichen Anschluß an ihre Fertigstellung in Gestalt der unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer anzubringenden Pölzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180135.X02

Im RIS seit

12.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1992180135_19920612X02