Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1992

Geschäftszahl

92/18/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0205 1

Stammrechtssatz

Beim Tatbild der Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV handelt es sich nicht um die Pflicht zur Sicherung von Baugruben, Gräben und Künetten während ihres Aushubes, sondern um die Pflicht zur Sicherung fertiggestellter Künetten oder Künettenteile von einer Tiefe über 1,25 m, die nicht in Felsen oder ebenso festem Boden ausgeführt worden sind, unmittelbar im zeitlichen Anschluß an ihre Fertigstellung in Gestalt der unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer anzubringenden Pölzung.