Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/19/0078

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §17 Abs1;
KJBG 1948 §18 Abs1;
KJBG 1948 §19 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Das zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, KJBG 1948 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190078.X05

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190078_19900402X05

Rechtssatz für 93/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/02/0194

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0078 5

Stammrechtssatz

Das zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, KJBG 1948 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020194.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993020194_19940304X03