Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

90/19/0078

Rechtssatz

Das zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, KJBG 1948 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).