Die Verständigungspflicht des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO - wie übrigens auch jene des § 4 Abs 5 StVO - besteht unabhängig davon, ob an der Unfallstelle Spuren des Unfalls vorhanden sind oder nicht.Die Verständigungspflicht des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO - wie übrigens auch jene des Paragraph 4, Absatz 5, StVO - besteht unabhängig davon, ob an der Unfallstelle Spuren des Unfalls vorhanden sind oder nicht.