Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

90/18/0266

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO - wie übrigens auch jene des Paragraph 4, Absatz 5, StVO - besteht unabhängig davon, ob an der Unfallstelle Spuren des Unfalls vorhanden sind oder nicht.