Die durch einen Angehörigen des gem § 4 Abs 5 StVO Besch erfolgte Verständigung von Beamten der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung, daß infolge eines Verkehrsunfalls ein Telegraphenmast umgestürzt sei, vermag die gesetzlich gebotene Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht zu ersetzen.Die durch einen Angehörigen des gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO Besch erfolgte Verständigung von Beamten der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung, daß infolge eines Verkehrsunfalls ein Telegraphenmast umgestürzt sei, vermag die gesetzlich gebotene Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht zu ersetzen.