Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0207

Rechtssatz

Die durch einen Angehörigen des gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO Besch erfolgte Verständigung von Beamten der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung, daß infolge eines Verkehrsunfalls ein Telegraphenmast umgestürzt sei, vermag die gesetzlich gebotene Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht zu ersetzen.