§ 4 Abs 1 lit c StVO bietet keine Grundlage dafür, einen Lenker schlechthin deswegen zu bestrafen, weil er "keine Angaben über den Unfallshergang" gemacht habe, da diese Bestimmung keine, mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch stehende Verpflichtung zur Aussage oder gar zu einem Geständnis umfaßt (Hinweis E 27.10.1977, 2002/76, VwSlg 9418 A/1977).Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bietet keine Grundlage dafür, einen Lenker schlechthin deswegen zu bestrafen, weil er "keine Angaben über den Unfallshergang" gemacht habe, da diese Bestimmung keine, mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch stehende Verpflichtung zur Aussage oder gar zu einem Geständnis umfaßt (Hinweis E 27.10.1977, 2002/76, VwSlg 9418 A/1977).