Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0207

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bietet keine Grundlage dafür, einen Lenker schlechthin deswegen zu bestrafen, weil er "keine Angaben über den Unfallshergang" gemacht habe, da diese Bestimmung keine, mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch stehende Verpflichtung zur Aussage oder gar zu einem Geständnis umfaßt (Hinweis E 27.10.1977, 2002/76, VwSlg 9418 A/1977).