Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/18/0182

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Eine gleich neben dem Gehsteig rechts bei der rechten Einfahrt zu einer Tankstelle angebrachte Hinweistafel mit der Aufschrift "Privatgrund Halten und Parken verboten" bedeutet nicht, daß hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist, dh, daß sie auch nicht befahren werden darf. Die Qualifikation dieser Fläche als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO bleibt daher erhalten.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180182.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1990180182_19910215X04