Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
90/18/0182
Eine gleich neben dem Gehsteig rechts bei der rechten Einfahrt zu einer Tankstelle angebrachte Hinweistafel mit der Aufschrift "Privatgrund Halten und Parken verboten" bedeutet nicht, daß hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist, dh, daß sie auch nicht befahren werden darf. Die Qualifikation dieser Fläche als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO bleibt daher erhalten.