AusfzF des Vorliegens des erforderlichen zeitlichen Zusammenhanges von Einzelhandlungen, um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können (hier mehrmaliges Inserieren von Waren in Zeitungen unter Angabe von Nettopreisen; Bestrafung nach § 16 Abs 1 iVm § 11c Abs 2 PrG).AusfzF des Vorliegens des erforderlichen zeitlichen Zusammenhanges von Einzelhandlungen, um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können (hier mehrmaliges Inserieren von Waren in Zeitungen unter Angabe von Nettopreisen; Bestrafung nach Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11 c, Absatz 2, PrG).