Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/17/0426

Rechtssatz

AusfzF des Vorliegens des erforderlichen zeitlichen Zusammenhanges von Einzelhandlungen, um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können (hier mehrmaliges Inserieren von Waren in Zeitungen unter Angabe von Nettopreisen; Bestrafung nach Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11 c, Absatz 2, PrG).