Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0047

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, AVG, wenn die Beh im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Jedoch muß die Unterlassung des Individualisierens der Träger der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung auch in der Zustellverfügung des Schriftstückes der behördlichen Erledigung den Bescheidcharakter vorenthalten. "Den Miteigentümern" einer Liegenschaft kann ein behördlicher Auftrag nicht erteilt werden, weil die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft weder eine physische noch eine juristische Person ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070047.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1992070047_19920310X01

Rechtssatz für 91/08/0193

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/08/0193

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/10 92/07/0047 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, AVG, wenn die Beh im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Jedoch muß die Unterlassung des Individualisierens der Träger der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung auch in der Zustellverfügung des Schriftstückes der behördlichen Erledigung den Bescheidcharakter vorenthalten. "Den Miteigentümern" einer Liegenschaft kann ein behördlicher Auftrag nicht erteilt werden, weil die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft weder eine physische noch eine juristische Person ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080193.X05

Im RIS seit

15.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1991080193_19921117X05

Rechtssatz für 90/17/0385

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0385

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/10 92/07/0047 1 (hier wird nur der erste Satz herangezogen)

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, AVG, wenn die Beh im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Jedoch muß die Unterlassung des Individualisierens der Träger der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung auch in der Zustellverfügung des Schriftstückes der behördlichen Erledigung den Bescheidcharakter vorenthalten. "Den Miteigentümern" einer Liegenschaft kann ein behördlicher Auftrag nicht erteilt werden, weil die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft weder eine physische noch eine juristische Person ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170385.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170385_19930701X02