Verwaltungsgerichtshof
01.07.1993
90/17/0385
GRS wie VwGH B 1992/03/10 92/07/0047 1
(hier wird nur der erste Satz herangezogen)
Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, AVG, wenn die Beh im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Jedoch muß die Unterlassung des Individualisierens der Träger der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung auch in der Zustellverfügung des Schriftstückes der behördlichen Erledigung den Bescheidcharakter vorenthalten. "Den Miteigentümern" einer Liegenschaft kann ein behördlicher Auftrag nicht erteilt werden, weil die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft weder eine physische noch eine juristische Person ist.