Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0313

Entscheidungsdatum

20.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/07 Sonstiges Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BeteiligungsfondsG 1982 §14 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 7, BeteiligungsfondsG verwendete Ausdruck "zurückgewiesen" anstatt "abgewiesen" stellt angesichts der dem Bescheid beigegebenen Begründung, die die Absicht der belangten Behörde, eine materiellrechtliche Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu treffen, erkennen läßt, eine bloße Fehlbezeichnung dar, deretwegen der angefochtene Bescheid nicht als mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet erscheint.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170313.X02

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1990170313_19911220X02