Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1991

Geschäftszahl

90/17/0313

Rechtssatz

Der im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 7, BeteiligungsfondsG verwendete Ausdruck "zurückgewiesen" anstatt "abgewiesen" stellt angesichts der dem Bescheid beigegebenen Begründung, die die Absicht der belangten Behörde, eine materiellrechtliche Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu treffen, erkennen läßt, eine bloße Fehlbezeichnung dar, deretwegen der angefochtene Bescheid nicht als mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet erscheint.