Im Vorstellungsverfahren nach der OÖ GdO 1979 besteht kein Neuerungsverbot, wie es etwa aus § 41 Abs 1 VwGG abzuleiten ist (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0091).Im Vorstellungsverfahren nach der OÖ GdO 1979 besteht kein Neuerungsverbot, wie es etwa aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abzuleiten ist (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0091).