Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0411

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12946 A/1989

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

87/17/0411

Entscheidungsdatum

09.06.1989

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel PreisG nimmt diese Bestimmung auf die im Bereich der Marktwirtschaft übliche freie Entwicklung der Preise nach Angebot und Nachfrage Bezug, die in der Praxis zwischen einer unteren und einer oberen Grenze schwanken. Die gegenständliche Norm bezweckt lediglich eine regulierende Funktion insofern, als übermäßige Überschreitungen dieser Bandbreite unter Strafe gestellt sind. Aus den Worten "im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich" ist erkennbar, dass weder im Handel geforderte Schleuderpreise noch auch Überpreise die Grundlage für die Ermittlung des ortsüblichen Preises bilden können. Strafbar ist nicht jede, sondern nur eine erhebliche, also übermäßige Preisüberschreitung. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wird bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Preisüberschreitung immer von der oberen Grenze der ermittelten ortsüblichen Preise auszugehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170411.X11

Im RIS seit

28.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987170411_19890609X11

Rechtssatz für 90/17/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0051

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0411 E 9. Juni 1989 VwSlg 12946 A/1989 RS 11

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel PreisG nimmt diese Bestimmung auf die im Bereich der Marktwirtschaft übliche freie Entwicklung der Preise nach Angebot und Nachfrage Bezug, die in der Praxis zwischen einer unteren und einer oberen Grenze schwanken. Die gegenständliche Norm bezweckt lediglich eine regulierende Funktion insofern, als übermäßige Überschreitungen dieser Bandbreite unter Strafe gestellt sind. Aus den Worten "im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich" ist erkennbar, dass weder im Handel geforderte Schleuderpreise noch auch Überpreise die Grundlage für die Ermittlung des ortsüblichen Preises bilden können. Strafbar ist nicht jede, sondern nur eine erhebliche, also übermäßige Preisüberschreitung. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wird bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Preisüberschreitung immer von der oberen Grenze der ermittelten ortsüblichen Preise auszugehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170051.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170051_19920904X01

Rechtssatz für 90/17/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0028

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0411 E 9. Juni 1989 VwSlg 12946 A/1989 RS 11

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel PreisG nimmt diese Bestimmung auf die im Bereich der Marktwirtschaft übliche freie Entwicklung der Preise nach Angebot und Nachfrage Bezug, die in der Praxis zwischen einer unteren und einer oberen Grenze schwanken. Die gegenständliche Norm bezweckt lediglich eine regulierende Funktion insofern, als übermäßige Überschreitungen dieser Bandbreite unter Strafe gestellt sind. Aus den Worten "im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich" ist erkennbar, dass weder im Handel geforderte Schleuderpreise noch auch Überpreise die Grundlage für die Ermittlung des ortsüblichen Preises bilden können. Strafbar ist nicht jede, sondern nur eine erhebliche, also übermäßige Preisüberschreitung. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wird bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Preisüberschreitung immer von der oberen Grenze der ermittelten ortsüblichen Preise auszugehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170028.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170028_19940714X01

Rechtssatz für 91/17/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0108

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0411 E 9. Juni 1989 VwSlg 12946 A/1989 RS 11

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel PreisG nimmt diese Bestimmung auf die im Bereich der Marktwirtschaft übliche freie Entwicklung der Preise nach Angebot und Nachfrage Bezug, die in der Praxis zwischen einer unteren und einer oberen Grenze schwanken. Die gegenständliche Norm bezweckt lediglich eine regulierende Funktion insofern, als übermäßige Überschreitungen dieser Bandbreite unter Strafe gestellt sind. Aus den Worten "im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich" ist erkennbar, dass weder im Handel geforderte Schleuderpreise noch auch Überpreise die Grundlage für die Ermittlung des ortsüblichen Preises bilden können. Strafbar ist nicht jede, sondern nur eine erhebliche, also übermäßige Preisüberschreitung. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wird bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Preisüberschreitung immer von der oberen Grenze der ermittelten ortsüblichen Preise auszugehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170108.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170108_19950427X06