Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/17/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0411 E 9. Juni 1989 VwSlg 12946 A/1989 RS 11

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu Paragraph 14, Absatz 3, dritte Rechtsregel PreisG nimmt diese Bestimmung auf die im Bereich der Marktwirtschaft übliche freie Entwicklung der Preise nach Angebot und Nachfrage Bezug, die in der Praxis zwischen einer unteren und einer oberen Grenze schwanken. Die gegenständliche Norm bezweckt lediglich eine regulierende Funktion insofern, als übermäßige Überschreitungen dieser Bandbreite unter Strafe gestellt sind. Aus den Worten "im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich" ist erkennbar, dass weder im Handel geforderte Schleuderpreise noch auch Überpreise die Grundlage für die Ermittlung des ortsüblichen Preises bilden können. Strafbar ist nicht jede, sondern nur eine erhebliche, also übermäßige Preisüberschreitung. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" wird bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Preisüberschreitung immer von der oberen Grenze der ermittelten ortsüblichen Preise auszugehen sein.