Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde (hier der Finanzstrafbehörde) der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).