Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

97/16/0370

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0212 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde (hier der Finanzstrafbehörde) der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0380