Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1402/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4522 F/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1402/72

Entscheidungsdatum

22.03.1973

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001402.X01

Im RIS seit

22.03.1973

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1972001402_19730322X01

Rechtssatz für 1585/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4674 F/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1585/73

Entscheidungsdatum

18.04.1974

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/03/22 1402/72 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001585.X01

Im RIS seit

18.04.1974

Dokumentnummer

JWR_1973001585_19740418X01

Rechtssatz für 1250/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1250/77

Entscheidungsdatum

12.05.1978

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/03/22 1402/72 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001250.X01

Im RIS seit

12.05.1978

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1977001250_19780512X01

Rechtssatz für 2890/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2890/78

Entscheidungsdatum

15.12.1978

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/03/22 1402/72 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978002890.X01

Im RIS seit

15.12.1978

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1978002890_19781215X01

Rechtssatz für 84/16/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6049 F/1985

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

84/16/0079

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1402/72 E 22. März 1973 VwSlg 4522 F/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160079.X05

Im RIS seit

21.11.1985

Dokumentnummer

JWR_1984160079_19851121X05

Rechtssatz für 84/16/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/16/0093

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1402/72 E 22. März 1973 VwSlg 4522 F/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160093.X03

Im RIS seit

21.11.1985

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1984160093_19851121X03

Rechtssatz für 90/16/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0069

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, S 411; AnwBl 1991/11, 834;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1402/72 E 22. März 1973 VwSlg 4522 F/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160069.X01

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160069_19910524X01