Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/16/0069
Entscheidungsdatum
24.05.1991
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1992, S 411;
AnwBl 1991/11, 834;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1402/72 E 22. März 1973 VwSlg 4522 F/1973 RS 1
Stammrechtssatz
Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160069.X01
Im RIS seit
28.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1990160069_19910524X01