Verwaltungsgerichtshof
24.05.1991
90/16/0069
GRS wie 1402/72 E 22. März 1973 VwSlg 4522 F/1973 RS 1
Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, S 411;
AnwBl 1991/11, 834;