Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1978

Geschäftszahl

2890/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/03/22 1402/72 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.