Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/15/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/15/0145

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 209;

Rechtssatz

Bei der Besteuerung nach Solleinnahmen ist es Sache des nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO als Haftungspflichtigen in Betracht Kommenden, darzutun, welche in einem Voranmeldungszeitraum entstandenen Forderungen bis zur Fälligkeit der Vorauszahlung nicht realisiert werden konnten, widrigenfalls die Behörde unterstellen kann, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen (Entgelten) vereinnahmt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150145.X05

Im RIS seit

08.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150145_19901008X05