Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/15/0145

Rechtssatz

Bei der Besteuerung nach Solleinnahmen ist es Sache des nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO als Haftungspflichtigen in Betracht Kommenden, darzutun, welche in einem Voranmeldungszeitraum entstandenen Forderungen bis zur Fälligkeit der Vorauszahlung nicht realisiert werden konnten, widrigenfalls die Behörde unterstellen kann, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen (Entgelten) vereinnahmt worden ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 209;