Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/13/0143

Entscheidungsdatum

23.05.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Aus Paragraph 78, EStG ergibt sich, daß jede vom Abgabepflichtigen vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130143.X02

Im RIS seit

01.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1989130143_19900523X02

Rechtssatz für 90/13/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0249

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0143 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 78, EStG ergibt sich, daß jede vom Abgabepflichtigen vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130249.X03

Im RIS seit

09.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1990130249_19911009X03