Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

90/13/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0143 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 78, EStG ergibt sich, daß jede vom Abgabepflichtigen vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten darstellt.