Verwaltungsgerichtshof
09.10.1991
90/13/0249
GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0143 2
Aus Paragraph 78, EStG ergibt sich, daß jede vom Abgabepflichtigen vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten darstellt.