Nach § 9 Abs 1 PG iVm § 106 Abs 1 LDG 1984 hat die Landesregierung (§ 106 Abs 2 Z 4 LGD 1984 iVm § 2 legcit und § 2 Abs 1 Tir LDHG) dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, PG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 hat die Landesregierung (Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4, LGD 1984 in Verbindung mit Paragraph 2, legcit und Paragraph 2, Absatz eins, Tir LDHG) dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen.