Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

90/12/0140

Rechtssatz

Nach Paragraph 9, Absatz eins, PG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 hat die Landesregierung (Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4, LGD 1984 in Verbindung mit Paragraph 2, legcit und Paragraph 2, Absatz eins, Tir LDHG) dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen.