Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/10/0082
Entscheidungsdatum
13.12.1995
Index
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 3
Stammrechtssatz
Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem § 5 ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach § 5 Abs 2 ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem Paragraph 5, ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100082.X04
Dokumentnummer
JWR_1991100082_19951213X04