Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
90/10/0191
Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem Paragraph 5, ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.