Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Geschäftszahl

90/10/0191

Rechtssatz

Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem Paragraph 5, ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.