Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1995

Geschäftszahl

91/10/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 3

Stammrechtssatz

Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem Paragraph 5, ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.