Verwaltungsgerichtshof
13.12.1995
91/10/0082
GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 3
Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem Paragraph 5, ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach Paragraph 5, Absatz 2, ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.