Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/10/0078

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100078.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990100078_19950227X01

Rechtssatz für 94/10/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0116

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0078 1 (hier auch betreffend § 8 lit f LMG 1975 und § 7 Abs 1 LMG 1975 bzw § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 sowie § 20 LMG 1975)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100116.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100116_19960506X02

Rechtssatz für 97/10/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0091

Entscheidungsdatum

15.09.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0078 1 (hier: Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c LMG 1975)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100091.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100091_19970915X02

Rechtssatz für 97/10/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15339 A/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0031

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
LMKV 1993 §1 Abs1;
LMKV 1993 §4 Z4 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0078 1 (hier Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 4 Z 1 LMG 1975 iVm §§ 1 Abs 1 und 4 Z 4 lit c LMKV 1993)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100031.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100031_20000131X02