Verwaltungsgerichtshof
15.09.1997
97/10/0091
GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0078 1
(hier: Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, LMG 1975)
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).