Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
90/10/0039
Entscheidungsdatum
30.04.1992
Index
L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Burgenland
L40051 Prostitution Sittlichkeitspolizei Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes bedarf es der Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (der Schuldform) im Spruch in der Regel nur dort, wo der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert. Da § 1 Bgld LPolStG dies nicht verlangt, erübrigte sich im Beschwerdefall ein Ausspruch über die Schuldform.Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes bedarf es der Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (der Schuldform) im Spruch in der Regel nur dort, wo der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert. Da Paragraph eins, Bgld LPolStG dies nicht verlangt, erübrigte sich im Beschwerdefall ein Ausspruch über die Schuldform.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100039.X06
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1990100039_19920430X06