Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

90/10/0039

Rechtssatz

Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes bedarf es der Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale (der Schuldform) im Spruch in der Regel nur dort, wo der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert. Da Paragraph eins, Bgld LPolStG dies nicht verlangt, erübrigte sich im Beschwerdefall ein Ausspruch über die Schuldform.