Über Einsprüche (§ 412 ASVG) gegen Bescheide der Versicherungsträger entscheidet der Landeshauptmann unter Anwendung des § 66 Abs 4 AVG, also grundsätzlich in der Sache selbst; er hat dabei auch im Ermessensbereich volle Kognition und kann und muß seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen (Hinweis E 17.5.1961, 716/58, VwSlg 5570 A/1961) und dabei gemäß § 37 iVm § 56 AVG von Amts wegen vorgehen.Über Einsprüche (Paragraph 412, ASVG) gegen Bescheide der Versicherungsträger entscheidet der Landeshauptmann unter Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, also grundsätzlich in der Sache selbst; er hat dabei auch im Ermessensbereich volle Kognition und kann und muß seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde setzen (Hinweis E 17.5.1961, 716/58, VwSlg 5570 A/1961) und dabei gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 56, AVG von Amts wegen vorgehen.