Voraussetzung für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 106 Abs 3 BSVG ist ein konkreter Leistungsantrag oder zumindest ein Antrag nach § 108 a BSVG, weil nur in diesen Fällen eine verläßliche und umfassende Beurteilung des konkreten Versicherungsverlaufes möglich ist.Voraussetzung für eine Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 106, Absatz 3, BSVG ist ein konkreter Leistungsantrag oder zumindest ein Antrag nach Paragraph 108, a BSVG, weil nur in diesen Fällen eine verläßliche und umfassende Beurteilung des konkreten Versicherungsverlaufes möglich ist.