Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
90/08/0039
Voraussetzung für eine Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 106, Absatz 3, BSVG ist ein konkreter Leistungsantrag oder zumindest ein Antrag nach Paragraph 108, a BSVG, weil nur in diesen Fällen eine verläßliche und umfassende Beurteilung des konkreten Versicherungsverlaufes möglich ist.