Die Anerkennung der Wirksamkeit einer verspäteten Beitragsentrichtung kann nicht zur Erlangung einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer herangezogen werden (Hinweis: das zu § 115 Abs 3 GSVG ergangene E vom 20.12.1984, 84/04/0196).Die Anerkennung der Wirksamkeit einer verspäteten Beitragsentrichtung kann nicht zur Erlangung einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer herangezogen werden (Hinweis: das zu Paragraph 115, Absatz 3, GSVG ergangene E vom 20.12.1984, 84/04/0196).