Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

90/08/0039

Rechtssatz

Die Anerkennung der Wirksamkeit einer verspäteten Beitragsentrichtung kann nicht zur Erlangung einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer herangezogen werden (Hinweis: das zu Paragraph 115, Absatz 3, GSVG ergangene E vom 20.12.1984, 84/04/0196).