Der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages muß nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vorausgehen, wie dies § 107 WRG für ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorsieht (Hinweis E 17.4.1984, 84/07/0111).Der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages muß nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vorausgehen, wie dies Paragraph 107, WRG für ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorsieht (Hinweis E 17.4.1984, 84/07/0111).